23. Juni 2016

Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 29. April 2002 in der Sache Pretty gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 2346/02

Die damals 43-jährige Diane Pretty litt an einer unweigerlich, aber langsam zum Tode führenden Nervenkrankheit. Sie verlangte die Garantie, dass ihr Ehemann strafrechtlich nicht verfolgt würde, wenn er ihr beim Suizid Beihilfe leiste.

Die damals 43-jährige Diane Pretty litt an einer unweigerlich, aber langsam zum Tode führenden Nervenkrankheit. Sie verlangte die Garantie, dass ihr Ehemann strafrechtlich nicht verfolgt würde, wenn er ihr beim Suizid Beihilfe leiste. Dies wurde abgelehnt, der Fall ging an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Dieser wies die Beschwerde zwar ab, hielt aber in Ziff. 65 des Urteils erstmals fest, dass, ohne das Prinzip der Unantastbarkeit des Lebens in Frage stellen zu wollen, auch gesehen werden müsse, das in einer Zeit der immer ausgeklügelter werdenden medizinischen Möglichkeiten zum Lebenserhalt, sicher immer mehr Menschen die Frage stellten, ob dies mit ihren Vorstellungen von Menschenwürde zu vereinbaren sei und das dieses Spannungsfeld Art. 8 Abs. 1 EMRK durchaus berühre.

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