Fragen Sie Ihren Arzt, wie er dem Thema der selbstbestimmten Beendigung des eigenen Lebens gegenüber steht – bevor sich die Frage konkret stellt.

Über den Tod zu diskutieren ist interessant. Noch bevor der Zeitpunkt effektiv gekommen ist, selbstständig, bei vollem Verstand und vollem Bewusstsein aus dem Leben zu scheiden, wird das Thema konkret. Viele Menschen haben ein verkrampftes Verhältnis zu Fragen über Leben und Tod. Der selbstständige Übertritt über die Schwelle ins Ungewisse braucht Mut. Je früher mitten im gesunden Erdendasein über den eigenen Tod nachgedacht wird, umso mehr Zeit hat man, sich damit zu anzufreunden, sich damit auseinanderzusetzen.
Fragen Sie Ihren Arzt, wie er dem Thema der selbstbestimmten Beendigung des eigenen Lebens gegenüber steht – bevor sich die Frage konkret stellt. Jeder Arzt hat das Recht, die Rezeptierung abzulehnen. Dieses Recht soll ihm auch belassen werden, ganz gleich, ob er es aus religiösen, philosophischen oder was auch immer für Gründen heraus ablehnt. In diesem Fall sollte man sich aber überlegen, den Arzt zu wechseln, um im Ernstfall auf seine Hilfe zählen zu können.
Weicht ein Arzt diesem Gespräch aus, ist ebenfalls Vorsicht geboten. So wie es das Recht des Arztes ist, die Rezeptierung ohne Angabe von Gründen abzulehnen, ist es auch Ihr Recht, sich einen anderen Arzt zu suchen.
Was wir allerdings seit dem 9. Dezember 2021 nicht weiter akzeptieren werden und wogegen wir auch im Rahmen unserer Vereinstätigkeit vorgehen wollen: Dass die FMH auch weiterhin medizin-ethische Richtlinien, welche das Bundesgericht als unverbindlich erklärt hat, über die Hintertüre der FMH-Standesordnung trotzdem weiter verbindlich erklärt.

Seit dem 9. Dezember 2021 ist es bundesgerichtlich festgestellt: Die SAMW-Richtlinien sind unverbindlich. Damit kann gestützt auf Art. 40 lit. c MedBG jeder Patient ihre Anwendung für sich selbst ausschliessen. Weil diese SAMW-Richtlinien ja gar keine rechtliche Legitimation haben. Es besteht heute bereits die Rechtsgrundlage, um das zu tun, was viele unserer Mitglieder wünschen:
Die Anwendbarkeit der SAMW-Ethik für sich selbst einfach abwählen, sie ist jetzt fakultativ.

Errichten Sie eine Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Vorausverfügung einer Person für den Fall, dass sie ihren Willen nicht mehr (wirksam) erklären kann. Sie bezieht sich auf medizinische Massnahmen und steht meist im Zusammenhang mit der Verweigerung lebensverlängernder Massnahmen. Es gibt viele Institutionen welche Muster für eine Patientenverfügung anbieten.
Wichtig aber ist: Bringen Sie in Ihrer Patientenverfügung unbedingt einen Passus an, wonach Sie für sich (und damit für alle Ihre behandelnden Ärzte) die Anwendung der unverbindlichen SAMW-Ethik-Richtlinien verbieten.
Ein solcher Passus kann einfach formuliert werden, bspw. so:

«Gestützt auf Art. 40 lit. c MedBG und das Urteil des Bundesgerichtes 6B_646/2020 vom 9. Dezember 2021 untersage ich meinen Ärzten die Anwendung aller SAMW-Richtlinien, welche ethische Forderungen und/oder Postulate enthalten, auf meine Behandlung.»

Errichten Sie einen Vorsorgeauftrag

Der Vorsorgeauftrag umfasst die Verwaltung von Einkommen und Vermögen inklusive die Betreuung des Zahlungsverkehrs für den Fall, dass Sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Dazu gehört auch das Eingehen oder Auflösen von Verträgen. Er tritt an die Stelle des früher in solchen Fällen üblichen Beistands, der von der Vormundschaftsbehörde damit beauftragt wurde.
Wie für die Patientenverfügung empfehlen wir Ihnen, auch in den Vorsorgeauftrag einen Passus wie den oben Formulierten aufzunehmen.

Bereits bestehende Patientenverfügungen und Vorsorgeaufträge

Grundsätzlich sollten insb. Patientenverfügungen, aber auch Vorsorgeaufträge, alle drei bis fünf Jahre kontrolliert und wo nötig an neue Lebenssituationen angepasst werden. Wenn Sie erst kürzlich eine Patientenverfügung oder einen Vorsorgeauftrag gemacht haben, ist allein die neue rechtliche Situation seit dem Bundesgerichtsurteil vom 9. Dezember 2021 für sich allein kein zwingender Grund, Patientenverfügung oder Vorsorgeauftrag zu erneuern. Insbesondere bei der Patientenverfügung lohnt sich allerdings ein Vermerk in Form eines Nachtrages. Dieser kann per Hand oder Schreibmaschine angebracht werden.
Geht es nur um den persönlichen Ausschluss der unverbindlichen SAMW-Ethik, so empfiehlt sich auch unser «NO SAMW ETHICS»-Stempel.
Dieser kann über unseren Verein bestellt werden, und zwar in zwei Ausführungen:
Als Dokumentenstempel für bereits bestehende Patientenverfügungen und auch als Hautstempel.
Wichtig, bei allen Nachträgen auf Patientenverfügungen: Ob Stempel oder schriftlicher Nachtrag: Datum und Unterschrift nicht vergessen!

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