03. August 2017
Gedankensplitter
Bei unseren Bestrebungen ein «Echtes Recht auf Selbstbestimmung» zu erreichen, sind wir jetzt mit einer Beschwerde beim Bundesgericht. Ziemlich auf der Zielgerade. Im Folgenden werden einige Gedanken, in loser ungeordneter Form, publiziert. Sie sollen bei der Durchsicht kaleidoskopartig, wichtige Reflexionen in Erinnerung rufen.
- Die schweizerische Rechtsordnung lässt einen gesunden Menschen über diese wichtige und höchstpersönliche Frage, sein Leben in Würde zu beenden, im Ungewissen.
- Zum Selbstbestimmungsrecht im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention gehört auch das Recht, über Art und Zeitpunkt der Beendigung des eigenen Lebens zu entscheiden, dies zumindest, soweit der Betroffene in der Lage ist, seinen entsprechenden Willen frei zu bilden und darnach zu handeln.
- In welcher Form muss der Staat dafür sorgen, dass bei der Ausübung dieses Rechts die Person nicht behindert oder in seiner Menschenwürde nicht verletzt wird?
- Zum Recht selbst über seinen Tod zu entscheiden:
Das Recht fliesst aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens.
Zum Selbstbestimmungsrecht gehört auch das Recht über die Art und den Zeitpunkt der Beendigung des eigenen Lebens zu entscheiden. - Die Europäische Menschenrechtskonvention schützt die Suizidfreiheit.
Jedes Individuum soll es freistehen, sein Leben in jeder Hinsicht so zu gestalten, wie es es für richtig hält. - Unsere Gesellschaft hat sich massiv verändert. Sie ist vielseitiger geworden. Sie ist kulturell heterogener.
- Niemand muss müssen, aber alle die wollen, sollen können dürfen.
vW