15. Juli 2017

Beschwerde beim Bundesgericht

Nach dem unser Gesuch um ein Erlass, NaP-Rezeptierung für die Suizidhilfe an gesunden Personen von allen Vorinstanzen abgewiesen wurde, gelangen wir jetzt an das Bundesgericht in Lausanne

Zur Erinnerung:

  • die erste Vorinstanz war der Kantonsärztliche Dienst in Zürich
  • die zweite Vorinstanz war die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
  • die dritte Vorinstanz war das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.

Von allen Instanzen erbaten wir den Erlass der Verfügung, nach Rezeptierung des Medikaments NaP als Suizidhilfe für gesunde Personen. Unser Ansinnen wurde von alle drei Instanzen abgewiesen. Deshalb sind wir jetzt mit einer Beschwerde an das Bundesgericht und sind echt gespannt, wie der Entscheid der obersen Instanz wohl ausfallen wird.

Das Menschenrecht über Zeitpunkt und Art des eigenen Todes zu entscheiden ist auch vom Bundesgericht unbestritten. Nur ist das Recht in der Schweiz an Bedingungen geknüpft [hohes Alter, morbide medizinische Situation].

Das darf nicht sein. Menschenrechte sind ihrer Natur nach bedingungsfeindlich. Weil Bedingungen stets Diskriminierungen oder andere Verletzungen von Grundrechten zur Folge haben.

Wenn wir mehr wissen, werden wir weiter informieren.