02. August 2016
Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 20. Januar 2011 in der Sache Haas gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 31322/07
Ernst G. Haas kontaktierte 170 (!) Psychiater mit einem Formbrief. Er teilte darin mit, dass er für seinen Freitod eine Abklärung seiner Urteilsfähigkeit brauche; jedoch nicht an einer Therapie interessiert sei.
Ernst G. Haas kontaktierte 170 (!) Psychiater mit einem Formbrief. Er teilte darin mit, dass er für seinen Freitod eine Abklärung seiner Urteilsfähigkeit brauche; jedoch nicht an einer Therapie interessiert sei. Er erhielt lediglich einige wenige Antworten, welche ihm alle eine Therapie oder ein anderes Gesprächsangebot offerierten. Kein einziger der Psychiater hatte sich bereit erklärt, für ihn das benötigte Gutachten zu erstellen. Auch der Gerichtshof lehnte die Beschwerde von Ernst G. Haas ab, mit der Begründung, sein Brief sei wenig geeignet gewesen, einen Psychiater zur Zusammenarbeit zu überzeugen. Allerdings: Auch der Gerichtshof hielt fest, dass das Recht, selbst über Art und Zeitpunkt des eigenen Todes zu entscheiden, ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Menschenrecht sei.
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