23. Juli 2016

Entscheid der II. Öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts vom 3. November 2006, BGE 133 I 58, in der Sache Haas gegen Schweiz

Ernst G. Haas, welcher seit Jahrzehnten an einer bipolaren Störung litt, wollte seinem Leben ein Ende setzen. Da alle angegangenen Organisationen ihm dies mit Verweis auf die Unmöglichkeit ein ärztliches Rezept erhältlich zu machen, verweigerten, verlangte er, der Staat müsse ihm unter diesen Umständen das letale Barbiturat abgeben.

Ernst G. Haas, welcher seit Jahrzehnten an einer bipolaren Störung litt, wollte seinem Leben ein Ende setzen. Da alle angegangenen Organisationen ihm dies mit Verweis auf die Unmöglichkeit ein ärztliches Rezept erhältlich zu machen, verweigerten, verlangte er, der Staat müsse ihm unter diesen Umständen das letale Barbiturat abgeben. Das Bundesgericht lehnte dies zwar im Konkreten ab, hielt aber erstmals fest, dass das Recht des urteilsfähigen Bürgers, selbst über Art und Zeitpunkt des eigenen Todes zu bestimmen, unter den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK falle. Im konkreten Fall wurde die Beschwerde abgewiesen, weil Ernst G. Haas seine Urteilsfähigkeit nicht habe nachweisen können.

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