10. September 2013

Fall WJF, 970-2012, GD-ZH, Verfügung teilweises Berufsausübungsverbot für Arzt durch GD-ZH, Gussmann-Marianne

Wir erhalten eine anonymisierte Verfügung aus dem Jahre 2013 gegen einen Arzt, dem bei der Rezeptierung von NaP Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflichten vorgeworfen wird. Diese Verfügung, welche damals sowohl vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und auch vom Bundesgericht bedauerlicherweise nicht aufgehoben wurde, enthält Aussagen der damaligen Sachbearbeiterin auf der Gesundheitsdirektion Zürich, der Gussmann Marianne, welche ernsthafte Frage an deren Rechtstreue aufwerfen. Das Urteil Alda Gross, welches kurz zuvor ergangen war, resp. die Erwägungen der Kammer, interessierten die Gussmann Marianne nicht; eine Berufung auf Art. 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen Behandlung) bezeichnete sie als «ungehörige Banalisierung dieses zentralen Menschenrechts» (Verfügung, S. 11 unten und 12 oben). Entgegen den damals bereits vorhandenem Kammerurteil des EGMR i.S. Alda Gross.
Ausserdem ist die Gussmann Marianne klar der Ansicht, dass der Entscheid, wann ein solches Mittel verschrieben werden darf, deshalb nicht allein nach den herkömmlichen Regeln der ärztlichen Kunst zustande kommen. Vielmehr seien hier nebst rechtlichen und medizinischen auch ethische Kriterien massgebend» (Verfügung, S. 10 unten und 11 oben). Gussmann Marianne hat offenbar nicht verstanden, dass das Geseetz bereits eine Konventionalethik enthält, und nebst dieser durch das Geesetz verbindlichen Ethik, keine weitere Ethik mehr eingefordert werden darf. Schon gar nicht dürfen zentrale Menschenrechte mit Hilfe eine «Zwangsethik» - denn das uns nichts anderes ist die SAMW-Ethik, ausgehebelt werden.

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