08. November 2023

Fall W.F., GD-ZH, weist Dispensgesuch W.F. ab, Frist 30 T für Beschwerde an BGer

Tag -216- seit Einreichung Dispensgesuch WF. Die Verfügung ist rechtlich unhaltbar und wird weitergezogen. Störend aber sind die menschlichen Entgleisungen, welche sich die Verfügung signierende, stellvertretende Abteilungsleiterin Gussmann Marianne hier dem Gesuchsteller gegenüber erlaubt. Die Gesundheitsdirektion Zürich, wirft dem Gesuchsteller implizit vor, er könne sich nicht auf eine beschleunigte Bearbeitung des Gesuches berufen, wenn er sechs Wochen seit Arztzeugnis mit der Einreichung zuwarte. Dazwischen besteht selbstredend nicht nur keinerlei Konnex, es wirft hier sogar ernsthafte Fragen nach der persönlichen Eignung der Gussmann Marianne für ihr Amt als stellvertretende Abteilungsleiterin des Rechtsdienstes der Gesundheitsdirektion Zürich auf.

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