07. März 2024

Beschwerdeführer W.F. will sich nicht länger hinhalten lassen und lässt dem Verwaltungsgericht Zürich Frist von 14 T für Urteil setzen

Nachdem das Bundesgericht mit Urteil vom 1. März 2024 (BGer 2C_119/2024) die Rechtsverweigerungsbeschwerde von Ebo Aebischer gutgeheissen und festgestellt hat, dass solche Fälle im beschleunigten Verfahren abgewickelt gehören, hat auch der Gesuchsteller W.F. dem Verwaltungsgericht eine Frist von 14 Tagen setzen lassen, andernfalls auch er eine Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben lassen wird.

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