25. September 2017

Brief an den Kantonsarzt des Kantons Zürich

Der Präsident ERAS wollte von der Gesundheitsdirektion Zürich wissen wie sie sich zum Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt stellt.

Gossau, 25. September 2017

Herrn Dr. med. Brian Martin, Kantonsarzt

Stampfenbachstrasse 30
8090 Zürich

Rechtlicher Rahmen der Rezeptierung von NaP

Sehr geehrter Herr Dr. Martin

Wie Ihnen wahrscheinlich bereits bekannt ist, vertrat die Gesundheitsdirektion Zürich (zumindest bis anhin) die Meinung, dass für die Fragen bezgl. der Rezeptierung von NaP die Richtlinien von SAMW und NEK einzuhalten seien (vgl. dazu bspw. Ihr Schreiben an Prof. Huber vom 23.01.2015).

Zwischenzeitlich ist nun ein Urteil im Kanton Basel-Stadt ergangen, welches diese Thematik beschlägt. Das Urteil aus Basel kommt zum Schluss, dass diese Richtlinien nicht dazu verwendet werden dürfen, Ärzte in der Rezeptierung über das Gesetz hinaus einzuschränken. Mit anderen Worten, das von NEK und insb. SAMW Verlangte sind nicht Berufsregeln, deren Nicht-Beachtung eine Berufspflichtverletzung im Sinne des MedBG darstellt. Dieses Urteil lege ich diesem Schreiben in Kopie bei.

Für unseren Verein und seine Mitglieder wäre es wichtig zu wissen, wie sich die Gesundheitsdirektion Zürich nun künftig zu dieser Frage stellen wird. D.h., wird die Gesundheitsdirektion Zürich die Haltung des Gesundheitsdepartements Basel übernehmen, welches das Urteil nicht weitergezogen hat, – oder aber weiterhin bei ihrer bisherigen Haltung bleiben.

Für unsere Mitglieder hat das Wissen um die Antwort auf diese Frage eine grosse Bedeutung für verschiedene Aspekte ihrer Lebens- und Altersplanung, weshalb ich Sie diesbezüglich um eine Auskunft ersuche.

Freundliche Grüsse

Dr. Hans von Werra,

Präsident ERAS

Beilage: Urteil Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt vom 6. Juli

[Link] Antwort der Gesundheitsdirektion